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   OLG Frankfurt, 03.06.2002 - 1 U 26/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9414
OLG Frankfurt, 03.06.2002 - 1 U 26/01 (https://dejure.org/2002,9414)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.06.2002 - 1 U 26/01 (https://dejure.org/2002,9414)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Juni 2002 - 1 U 26/01 (https://dejure.org/2002,9414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 AGBG, § 11 Nr 2 AGBG, § 11 Nr 7 AGBG, § 4 Nr 8 Abs 1 VOB/B, § 5 VOB/B
    Unwirksame AGB-Klauseln der öffentlichen Hand in Bauverträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Unwirksame AGB-Klauseln der öffentlichen Hand in Bauverträgen)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame AGB-Klausel der öffentlichen Hand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Überprüfung einzelner Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Gemeinde bei der Vergabe von Bauleistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 269
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 432/00

    Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem VOB/B -Vertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2002 - 1 U 26/01
    Auf das Urteil vom 13.12.2001 - VII ZR432100.- (BGH NJW 2002, 1274 bis 1276) wird Bezug genommen.
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2016 - 1 U 158/15

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein

    Dies hängt davon ab, ob dem Begriff "Grundstück" im Sinne des Gesetzes nur alle nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten, privaten Flächen unterfallen oder ob dazu schlicht alle Verkehrsflächen zählen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen (stellvertretend zum Ganzen: Burmann in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 Rdn 53 m.w.N.) Der Vergleich mit § 10 StVO, in dem das Gesetz zwischen Grundstücken und anderen Straßenteilen unterscheidet, spricht einerseits für ein Begriffsverständnis, das Straßenteile, die dem fließenden Verkehr entzogen sind, wie Parkplätze, Parkstreifen, Parktaschen oder abgesperrte Fahrbahnen, dem Grundstücksbegriff in § 9 StVO nicht zurechnet (so OLG Hamm, Urteil v. 08.11.2013 - I-9 U 88/13 , NZV 2014, 262; eben Senat, Urteil vom 12.07.2004, I-1 U 39/04; Urteil vom 24.11.1997, 1 U 55/97; Urteil vom 17.09.2001, 1 U 26/01).
  • OLG Dresden, 15.07.2008 - 12 U 781/08

    Kombination von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit

    Diese Regelung stellt schon für sich besehen einen Verstoß gegen § 307 BGB dar (ebenso: Ingenstau/Korbion/Locher/Sienz, Sienz, AGB und Bauerrichtungsverträge, 4. Aufl., K IV Rz. 207), weshalb das Landgericht Frankfurt einer Kommune die Verwendung einer mit Nr. 5.1, Abs. 4, BVB in diesem Punkt vergleichbaren Klausel - rechtskräftig - untersagt hat (vgl. auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 03.06.2002, 1 U 0026/01, BauR 2003, 269 ff., zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2016 - 1 U 44/15
    Der Vergleich mit § 10 StVO, wo das Gesetz zwischen Grundstücken und anderen Straßenteilen unterscheidet, spricht für ein Begriffsverständnis, das Straßenteile, wie eben Parkplätze, Parkstreifen oder Parktaschen neben der Fahrbahn auch dem Grundstücksbegriff in § 9 StVO nicht zurechnet (so auch Senat, Urteil vom 12.07.2004 - I-1 U 39/04; Urteil vom 24.11.1997, AZ.: 1 U 55/97; Urteil vom 17.09.2001 - 1 U 26/01).
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